Was
ist eine Eichung, was ist eine Beglaubigung?
Der Begriff
Eichung oder Beglaubigung bedeutet, dass ein Zähler eine genau definierte
und festgelegte Messge-nauigkeit einhält. Im Fachbeitrag "Differenzen
bei Wasser-, und Wärmezählern" erfahren Sie hierüber
mehr. Der Unterschied zwischen einer Eichung und einer Beglaubigung ist
folgender: Eine Eichung kann ausschließlich durch staatliche Eichämter
durchgeführt werden. Hersteller von Wasser- und Wärmezählern
bringen aber nicht alle Gerä-te zu den staatlichen Eichämtern,
sondern diese sind nach entsprechender Prüfung berechtigt ebenfalls
Erfas-sungsgeräte zu prüfen und diese Prüfung zu kennzeichnen.
Diesen Vorgang nennt man Beglaubigung. Von der rechtlichen Seite und Wirkung
gibt es zwischen Eichung und Beglaubigung keinen Unterschied.
Das Eichgesetz und die Eichpflicht
Das Eichgesetz
in seiner aktuellen Fassung schreibt vor, dass Geräte zur Bestimmung
der thermischen Energie (Wärmemengenzähler) und der Duchflussmenge
von Flüssigkeiten (Wasserzähler) geeicht sein müssen, wenn
sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.
Von geschäftlichem Verkehr ist immer dann auszugehen, wenn die Erfassungsgeräte
zur Abrechnung von Kosten verwendet werden. Also für Heizkostenabrechnungen
und Betriebskostenabrechnungen.
Ist eine Umgehung durch Eigentümerbeschluss möglich?
Viele Eigentümer
sind der Meinung, das Eichgesetz könnte durch einen entsprechenden
Beschluss umgangen werden. Dadurch werde ja der Wille der Eigentümer,
sich anderweitig zu einigen, zur Abstimmung gebracht und fixiert.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seinem Beschluss vom 26.03.1998
(AZ: 2Z BR 154/97) diese Frage eindeutig und endgültig geklärt.
Die Eigentümer hatten folgendes beschlossen: Die Versammlung verzichtet
auf das Auswechseln der Warmwas-serzähler gemäß Eichgesetz.
Dieser Punkt des Beschlusses wurde als Verstoß gegen die gesetzlichen
Vorschriften angesehen und entspricht nicht einer ordnungsgemäßen
Verwaltung, auf die jeder Wohnungseigentümer Anspruch hat.
Es heißt in der Begründung:
"Wasserzähler unterliegen grundsätzlich der Eichpflicht"
... "Die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler
innerhalb einer Wohnanlage ist geschäftlicher Verkehr im Sinn der
eichrechtlichen Vorschrif-ten."
Weiterhin:
"Wasserzähler dürfen nach Ablauf der Eichfrist nicht mehr
zur Abrechnung verwendet werden; Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden."
Rechtlicher
Rahmen der Eichung/ Beglaubigung und Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen
Werden nicht
geeichte/ beglaubigte Erfassungsgeräte für die Abrechnung verwendet
- gleichgültig ob vorsätzlich oder fahrlässig - liegt eine
Ordnungswidrigkeit vor. Dieser Verstoß gegen das Eichgesetz kann
mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. Wie schon
oben beschrieben auch dann, wenn ein Beschluss über die Verwen-dung
nicht geeichter Geräte besteht, oder hierüber eine anderweitige
Vereinbarung vorliegt.
Die Strafverfolgung tritt jedoch nicht automatisch in Kraft. Voraussetzung
ist z. B. eine Meldung bei der Eichauf-sichtsbehörde. Diese ist verpflichtet
allen Meldungen nachzugehen und wird die Nacheichung anordnen. Zusätzlich
fallen dann Geldbußen an, deren Höhe sich nach dem Durchgangsvolumen
der Zähler richtet. Diese Geldbußen betragen je nach durchflossenem
Volumen bei Kaltwasserzählern bis 300,00 € und bei Warmwasserzählern
bis zu 750,00 € pro Erfassungsgerät!
Kürzungsrecht der Abrechnung durch den Mieter?
Eine Abrechnung
die auf Daten von ungeeichten Erfassungsgeräten beruht, ist fehlerhaft
und nicht fällig! Der Mie-ter muss eine solche Abrechnung erst einmal
nicht bezahlen. Als einzige Möglichkeit bleibt für den Vermieter
eine pauschale Abrechnung, z.B. nach der Wohnungsfläche. Eine pauschale
Abrechnung widerspricht aber der Heiz-kostenverordnung, der Mieter kann
diese dann gemäß § 12 der Verordnung um 15 % kürzen.
Welche Geräte müssen überhaupt geeicht oder beglaubigt
sein?
Im Zusammenhang
mit der Heizkostenverordnung müssen folgende Geräte geeicht
oder beglaubigt sein:
o Kaltwasserzähler
o Wärmemengenzähler
o Warmwasserzähler
Nicht eichfähige
Geräte sind:
o Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip
o Elektronische Heizkostenverteiler
o Wasserkostenverteiler nach den Verdunstungs- oder Destillationsprinzip
Diese Erfassungsgeräte liefern einen dimensionslosen Wert in Einheiten.
Der zu zahlende Betrag pro Einheit ergibt sich erst innerhalb der Abrechnung.
Welche Eichfristen gelten für welche Geräte?
Die Eichfristen
betragen für:
o Wärmemengenzähler: 5 Jahre
o Warmwasserzähler: 5 Jahre
o Kaltwasserzähler: 6 Jahre
Die Beglaubigungsdauer
beträgt für Wärmemengenzähler
oder Warmwasserzähler:
Jahr der Beglaubigung => Austausch spätestens bis
2004 => 31.12.2009
2005 => 31.12.2010
2006 => 31.12.2011
2007 => 31.12.2012
2008 => 31.12.2013
Für
Kaltwasserzähler:
Jahr der
Beglaubigung => Austausch spätestens bis
2003 => 31.12.2009
2004 => 31.12.2010
2005 => 31.12.2011
2006 => 31.12.2012
2007 => 31.12.2013
2008 => 31.12.2014
Wer muss die Eichfristen überwachen?
Hierfür
ist der Gebäudeeigentümer oder der Wohnungseigentümer verantwortlich.
Es gibt keine Behörde oder an-derweitige Stelle, die den Eigentümer
nach Ablauf der Eichgültigkeit darauf aufmerksam macht. Es gehört
nach dem Eichgesetz auch nicht in den Aufgabenbereich des Verwalters.
Er wird aber schon aufgrund seiner Sorgfalts-pflicht die Eigentümer
rechtzeitig darauf aufmerksam machen und einen entsprechenden Punkt auf
die Tagesord-nung der Versammlung setzen.
Wer trägt die Kosten für die Beschaffung/ Erstausstattung von
Zählern?
Bei Neubauten
trägt die Kosten für die Anschaffung und den Einbau der Gebäude,
bzw. Wohnungseigentümer. Eine Umlage dieser Kosten auf die Mieter
kann nicht erfolgen, sie sind mit der Miete abgegolten. Einzige Ausnah-me
ist die Gerätemiete!
Miete von
Erfassungsgeräten
Bei bestehenden
Gebäuden (Altbau) ist der Einbau von geeichten Wasserzähler
eine energieeinsparende Maß-nahme. Die Kosten für den Einbau
der Geräte dürfen nach § 3 des Miethöhegesetzes mit
jährlich 11 % auf die Mieter umgelegt werden, der Gebäudeeigentümer
darf um diesen Betrag die Miete anheben. Die Investition wird sich also
nach 9 Jahren amortisiert haben. (In preisgebundenem Wohnraum ist zusätzlich
§ 6 der Neubaumieten-verordnung zu beachten).
Wer trägt die Kosten für den Austausch nach Ablauf der Eichgültigkeit?
Umlage bei
vermieteten Wohnungen
Die Kosten
für die Geräteeichung gehören zu den nach der Heizkostenverordnung
§ 7 Absatz 2 und § 8 Abs. 2 sowie nach § 21 Absatz 1 der
Neubaumietenverordnung umlagefähigen Kosten. Heutzutage sind neue
Wasser- oder Wärmezähler günstiger denn je. Die Kosten
für neue Zähler sind daher (fast) immer günstiger, als
die vorhan-denen Geräte auszubauen, wieder aufzubereiten und neu
zu beglaubigen. Zumal für die Zwischenzeit ein Ersatz-gerät
installiert werden müsste.
Sind die Kosten für neue Geräte nicht höher als die Summe
der Kosten für den Ausbau, die Wiederaufbereitung und anschließenden
Einbau inklusive Ersatzgerät, können die Kosten für neue
Zähler komplett auf die Mieter um-gelegt werden. Wichtig ist jedoch,
dass die Kosten nicht auf einmal, sondern nach der Nutzungsdauer umgelegt
werden. Bei Warmwasserzählern z. B. auf fünf Jahre, jeweils
nachschüssig.
Umlage bei
selbstgenutzten Eigentumswohnungen
Bei Eigentumswohnungen ist der Mehrheitsbeschluss bindend. Die Wohnungseigentümer
können die Kostentra-gung frei vereinbaren.
Tipps für eine reibungslose Beschaffung der Geräte und Umlage
der Folgekosten auf die Mieter
Aufgrund
der enorm gestiegenen Nebenkosten, vor allem die kommunalen Abgaben, empfehlen
wir Ihnen bei ver-mieteten Wohnungen die Erfassungsgeräte einmalig
zu kaufen - diese Kosten sind dann aber nicht umlagefähig.
Für den turnusmäßigen Austausch nach den Vorgaben des
Eichgesetzes schließen Sie dann mit uns einen War-tungsvertrag/
Eichservicevertrag ab. Dies hat für Sie enorme Vorteile:
o Die Kosten
eines Wartungs- oder Eichservicevertrags sind nach der Heizkostenverordnung
§ 7 Absatz 2 und § 8 Abs. 2 sowie nach § 21 Absatz 1 der
Neubaumietenverordnung sofort innerhalb der Abrech- nung auf die Mieter
umlagefähig. Die Umlage dieser Kosten erfolgt durch uns. Das schafft
Vertrauen.
o Wir überwachen die Eichfristen in unserer hauseigenen EDV- gestützten
Datenbank und nehmen den erforder-lichen Gerätetausch automatisch
vor. Ein unbeabsichtigtes überschreiten der Eichfristen ist damit
ausgeschlossen.
o Sie erhalten
die Abrechnung für Ihre Mieter inklusive der Gebühren der Wartungskosten.
So entfällt jeglicher Aufwand für Sie diese Kosten zu berechnen
und selbst umzulegen.
o Für
den vorgeschriebenen turnusmäßigen Austausch der Messwerke
fallen für Sie als Haus- oder Wohnungs-eigentümer keine Kosten
an.
o Jeder Mieter
trägt die Kosten für eine gerechte, genaue und rechtlich einwandfreie
Abrechnung nach dem Ver-ursacherprinzip selbst.
o Beim Jahreskundendienst
prüfen wir die Erfassungsgeräte auf Funktionstüchtigkeit.
Sie haben daher Sicher-heit, dass alle Geräte stets einwandfrei funktionieren.
o Die Gerätewartung
umfasst auch eine Garantie über die komplette Dauer der Eichgültigkeit.
Fällt ein Gerät auf-grund eines Material- oder Herstellungsfehlers
einmal aus, erhalten Sie kostenlosen Ersatz oder Reparatur.
Sie können
Erfassungsgeräte auch anmieten. Hierfür sind jedoch einige Vorgaben
zu beachten. Im Fachbeitrag Miete von Erfassungsgeräten erfahren
Sie hierzu mehr.
Heizkostenverordnung: Die wichtigsten Änderungen für Mieter und Vermieter zum 1. Januar 2009
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