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Was ist eine Eichung, was ist eine Beglaubigung?

Der Begriff Eichung oder Beglaubigung bedeutet, dass ein Zähler eine genau definierte und festgelegte Messge-nauigkeit einhält. Im Fachbeitrag "Differenzen bei Wasser-, und Wärmezählern" erfahren Sie hierüber mehr. Der Unterschied zwischen einer Eichung und einer Beglaubigung ist folgender: Eine Eichung kann ausschließlich durch staatliche Eichämter durchgeführt werden. Hersteller von Wasser- und Wärmezählern bringen aber nicht alle Gerä-te zu den staatlichen Eichämtern, sondern diese sind nach entsprechender Prüfung berechtigt ebenfalls Erfas-sungsgeräte zu prüfen und diese Prüfung zu kennzeichnen. Diesen Vorgang nennt man Beglaubigung. Von der rechtlichen Seite und Wirkung gibt es zwischen Eichung und Beglaubigung keinen Unterschied.

Das Eichgesetz und die Eichpflicht

Das Eichgesetz in seiner aktuellen Fassung schreibt vor, dass Geräte zur Bestimmung der thermischen Energie (Wärmemengenzähler) und der Duchflussmenge von Flüssigkeiten (Wasserzähler) geeicht sein müssen, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.
Von geschäftlichem Verkehr ist immer dann auszugehen, wenn die Erfassungsgeräte zur Abrechnung von Kosten verwendet werden. Also für Heizkostenabrechnungen und Betriebskostenabrechnungen.


Ist eine Umgehung durch Eigentümerbeschluss möglich?

Viele Eigentümer sind der Meinung, das Eichgesetz könnte durch einen entsprechenden Beschluss umgangen werden. Dadurch werde ja der Wille der Eigentümer, sich anderweitig zu einigen, zur Abstimmung gebracht und fixiert.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seinem Beschluss vom 26.03.1998 (AZ: 2Z BR 154/97) diese Frage eindeutig und endgültig geklärt.
Die Eigentümer hatten folgendes beschlossen: Die Versammlung verzichtet auf das Auswechseln der Warmwas-serzähler gemäß Eichgesetz.
Dieser Punkt des Beschlusses wurde als Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften angesehen und entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, auf die jeder Wohnungseigentümer Anspruch hat.

Es heißt in der Begründung:
"Wasserzähler unterliegen grundsätzlich der Eichpflicht" ... "Die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler innerhalb einer Wohnanlage ist geschäftlicher Verkehr im Sinn der eichrechtlichen Vorschrif-ten."
Weiterhin:
"Wasserzähler dürfen nach Ablauf der Eichfrist nicht mehr zur Abrechnung verwendet werden; Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden."

Rechtlicher Rahmen der Eichung/ Beglaubigung und Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen

Werden nicht geeichte/ beglaubigte Erfassungsgeräte für die Abrechnung verwendet - gleichgültig ob vorsätzlich oder fahrlässig - liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Dieser Verstoß gegen das Eichgesetz kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. Wie schon oben beschrieben auch dann, wenn ein Beschluss über die Verwen-dung nicht geeichter Geräte besteht, oder hierüber eine anderweitige Vereinbarung vorliegt.
Die Strafverfolgung tritt jedoch nicht automatisch in Kraft. Voraussetzung ist z. B. eine Meldung bei der Eichauf-sichtsbehörde. Diese ist verpflichtet allen Meldungen nachzugehen und wird die Nacheichung anordnen. Zusätzlich fallen dann Geldbußen an, deren Höhe sich nach dem Durchgangsvolumen der Zähler richtet. Diese Geldbußen betragen je nach durchflossenem Volumen bei Kaltwasserzählern bis 300,00 € und bei Warmwasserzählern bis zu 750,00 € pro Erfassungsgerät!

Kürzungsrecht der Abrechnung durch den Mieter?

Eine Abrechnung die auf Daten von ungeeichten Erfassungsgeräten beruht, ist fehlerhaft und nicht fällig! Der Mie-ter muss eine solche Abrechnung erst einmal nicht bezahlen. Als einzige Möglichkeit bleibt für den Vermieter eine pauschale Abrechnung, z.B. nach der Wohnungsfläche. Eine pauschale Abrechnung widerspricht aber der Heiz-kostenverordnung, der Mieter kann diese dann gemäß § 12 der Verordnung um 15 % kürzen.

Welche Geräte müssen überhaupt geeicht oder beglaubigt sein?

Im Zusammenhang mit der Heizkostenverordnung müssen folgende Geräte geeicht oder beglaubigt sein:
o Kaltwasserzähler
o Wärmemengenzähler
o Warmwasserzähler

Nicht eichfähige Geräte sind:
o Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip
o Elektronische Heizkostenverteiler
o Wasserkostenverteiler nach den Verdunstungs- oder Destillationsprinzip
Diese Erfassungsgeräte liefern einen dimensionslosen Wert in Einheiten. Der zu zahlende Betrag pro Einheit ergibt sich erst innerhalb der Abrechnung.

Welche Eichfristen gelten für welche Geräte?

Die Eichfristen betragen für:
o Wärmemengenzähler: 5 Jahre
o Warmwasserzähler: 5 Jahre
o Kaltwasserzähler: 6 Jahre

Die Beglaubigungsdauer beträgt für Wärmemengenzähler
oder Warmwasserzähler:

Jahr der Beglaubigung => Austausch spätestens bis

2004 => 31.12.2009
2005 => 31.12.2010
2006 => 31.12.2011
2007 => 31.12.2012
2008 => 31.12.2013

Für Kaltwasserzähler:

Jahr der Beglaubigung => Austausch spätestens bis

2003 => 31.12.2009
2004 => 31.12.2010
2005 => 31.12.2011
2006 => 31.12.2012
2007 => 31.12.2013
2008 => 31.12.2014

Wer muss die Eichfristen überwachen?

Hierfür ist der Gebäudeeigentümer oder der Wohnungseigentümer verantwortlich. Es gibt keine Behörde oder an-derweitige Stelle, die den Eigentümer nach Ablauf der Eichgültigkeit darauf aufmerksam macht. Es gehört nach dem Eichgesetz auch nicht in den Aufgabenbereich des Verwalters. Er wird aber schon aufgrund seiner Sorgfalts-pflicht die Eigentümer rechtzeitig darauf aufmerksam machen und einen entsprechenden Punkt auf die Tagesord-nung der Versammlung setzen.

Wer trägt die Kosten für die Beschaffung/ Erstausstattung von Zählern?

Bei Neubauten trägt die Kosten für die Anschaffung und den Einbau der Gebäude, bzw. Wohnungseigentümer. Eine Umlage dieser Kosten auf die Mieter kann nicht erfolgen, sie sind mit der Miete abgegolten. Einzige Ausnah-me ist die Gerätemiete!

Miete von Erfassungsgeräten

Bei bestehenden Gebäuden (Altbau) ist der Einbau von geeichten Wasserzähler eine energieeinsparende Maß-nahme. Die Kosten für den Einbau der Geräte dürfen nach § 3 des Miethöhegesetzes mit jährlich 11 % auf die Mieter umgelegt werden, der Gebäudeeigentümer darf um diesen Betrag die Miete anheben. Die Investition wird sich also nach 9 Jahren amortisiert haben. (In preisgebundenem Wohnraum ist zusätzlich § 6 der Neubaumieten-verordnung zu beachten).

Wer trägt die Kosten für den Austausch nach Ablauf der Eichgültigkeit?

Umlage bei vermieteten Wohnungen

Die Kosten für die Geräteeichung gehören zu den nach der Heizkostenverordnung § 7 Absatz 2 und § 8 Abs. 2 sowie nach § 21 Absatz 1 der Neubaumietenverordnung umlagefähigen Kosten. Heutzutage sind neue Wasser- oder Wärmezähler günstiger denn je. Die Kosten für neue Zähler sind daher (fast) immer günstiger, als die vorhan-denen Geräte auszubauen, wieder aufzubereiten und neu zu beglaubigen. Zumal für die Zwischenzeit ein Ersatz-gerät installiert werden müsste.
Sind die Kosten für neue Geräte nicht höher als die Summe der Kosten für den Ausbau, die Wiederaufbereitung und anschließenden Einbau inklusive Ersatzgerät, können die Kosten für neue Zähler komplett auf die Mieter um-gelegt werden. Wichtig ist jedoch, dass die Kosten nicht auf einmal, sondern nach der Nutzungsdauer umgelegt werden. Bei Warmwasserzählern z. B. auf fünf Jahre, jeweils nachschüssig.

Umlage bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen
Bei Eigentumswohnungen ist der Mehrheitsbeschluss bindend. Die Wohnungseigentümer können die Kostentra-gung frei vereinbaren.

Tipps für eine reibungslose Beschaffung der Geräte und Umlage der Folgekosten auf die Mieter

Aufgrund der enorm gestiegenen Nebenkosten, vor allem die kommunalen Abgaben, empfehlen wir Ihnen bei ver-mieteten Wohnungen die Erfassungsgeräte einmalig zu kaufen - diese Kosten sind dann aber nicht umlagefähig.
Für den turnusmäßigen Austausch nach den Vorgaben des Eichgesetzes schließen Sie dann mit uns einen War-tungsvertrag/ Eichservicevertrag ab. Dies hat für Sie enorme Vorteile:

o Die Kosten eines Wartungs- oder Eichservicevertrags sind nach der Heizkostenverordnung § 7 Absatz 2 und § 8 Abs. 2 sowie nach § 21 Absatz 1 der Neubaumietenverordnung sofort innerhalb der Abrech- nung auf die Mieter umlagefähig. Die Umlage dieser Kosten erfolgt durch uns. Das schafft Vertrauen.

o Wir überwachen die Eichfristen in unserer hauseigenen EDV- gestützten Datenbank und nehmen den erforder-lichen Gerätetausch automatisch vor. Ein unbeabsichtigtes überschreiten der Eichfristen ist damit ausgeschlossen.

o Sie erhalten die Abrechnung für Ihre Mieter inklusive der Gebühren der Wartungskosten. So entfällt jeglicher Aufwand für Sie diese Kosten zu berechnen und selbst umzulegen.

o Für den vorgeschriebenen turnusmäßigen Austausch der Messwerke fallen für Sie als Haus- oder Wohnungs-eigentümer keine Kosten an.

o Jeder Mieter trägt die Kosten für eine gerechte, genaue und rechtlich einwandfreie Abrechnung nach dem Ver-ursacherprinzip selbst.

o Beim Jahreskundendienst prüfen wir die Erfassungsgeräte auf Funktionstüchtigkeit. Sie haben daher Sicher-heit, dass alle Geräte stets einwandfrei funktionieren.

o Die Gerätewartung umfasst auch eine Garantie über die komplette Dauer der Eichgültigkeit. Fällt ein Gerät auf-grund eines Material- oder Herstellungsfehlers einmal aus, erhalten Sie kostenlosen Ersatz oder Reparatur.

Sie können Erfassungsgeräte auch anmieten. Hierfür sind jedoch einige Vorgaben zu beachten. Im Fachbeitrag Miete von Erfassungsgeräten erfahren Sie hierzu mehr.

Heizkostenverordnung: Die wichtigsten Änderungen für Mieter und Vermieter zum 1. Januar 2009 BMVBS

 
 
 

 

 

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